nein, hierbei handelt es sich nicht um eine amtliche Anweisung, sondern es geht darum, dass Kunden einfach nicht begreifen, dass auch sie für bestimmte Dinge eine gewisse Mitwirkungspflicht haben.
Denn ich musste erstmal in mich gehen, als ich die Kundin Lieschen Mustermann aus einer großen Stadt anrief und nach dem aktuellen Stand ihrer Befindlichkeiten fragte. Da holte sie zum Gegenschlag aus, raunzte ins Telefon was ihr denn alles noch nicht zusagte. Ich schwieg, denn Lieschen Mustermann ist Kunde - und der ist bekanntlich König. Als sie eine Atempause einlegte, erinnerte ich sie, dass es eine gewisse Mitwirkungspflicht geben würde - sie diese bewusst oder unbewusst umging und es nun zu dieser Zeitverzögerung komme. Dabei wurde sie meinerseits regemäßig per E-Mail über den aktuellen Stand informiert, so meine letzte Anmerkung.
Wie dem auch sei, es wird wohl nochmals ein gewisses Zeitfenster benötigen, um auch Lieschen Mustermann zurfrieden zu stellen. Meinen Ärger schlucke ich runter. Oder um es im Amtsdeutsch zu formulieren: Sie haben wissentlich Ihre Mitwirkungspflicht verletzt, was zu einer Kürzung der Leistungen nach § XXXX nach sich zieht. Sie können gegen diese Entscheidung Widerspruch bei dem ausführenden Unternehmen schriftlich oder zur Niederschrift abgeben - NEIN KANN SIE NICHT! Denn die Höhe der Rechnung verringert sich nicht :-D Eher müsste ich sie noch erhöhen wegen ihrer Vergesslichkeit!
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