Neuer Tag mit einem füllendem Thema, genau das. Mittlerweile bin ich einfach nur erbost darüber mit welcher Manier hier vorgegangen wird. Anscheinend will die Gegenseite es drauf ankommen lassen. Gut, ich auch. Nur sitze ich am längeren Hebel. Dabei kann sie die Gegenseite eigentlich keinen Rechtsstreit leisten, vor allem aus Imagegründen.
Dennoch vertreten Sie die Aufassung, dass das Kopieren von Fotos aus dem Netz erlaubt sei. (Originalaussage der Gegenseite). Das sieht das Urheberrechtsgesetz leider etwas anders.
Da heisst es wie folgt:
Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren. (Quelle:Internetrecht-Rostock.de)
Das besagt eindeutig, was Sache ist. Anscheinend wollen es die Damen und Herren der Gegenseite nicht annehmen, vielleicht sind sie nicht des Lesens von Gesetzestexten oder überhaupt des Lesens mächtig :-)
Vielleicht sollte es Ihnen mein Advokat mal deutlicher schreiben, aber mit einer entsprechenden zu entrichtenden Summe. :-D
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2 Kommentare:
Da würde ich doch meinen, dass ihnen das dein Advokat sehr deutlich schreiben sollte - sie sollen ja nicht dumm sterben müssen....
Ich würd's auch verfolgen, genug ist genug...
Viel Erfolg und liebe Grüße!
Eveline
@Eveline...
vielen Dank für dein Posting.
Das Problem dabei ist, dass die Verfahrensweise erstmal zu meinen Lasten geht. Wir können gern mal mailen, falls du Details wissen willst, die ich hier aus Sicherheitsgründen nicht darlegen möchte.
Bis dahin
Frank
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